Tut er dies dennoch, so ist die Kündigung unzulässig und der Arbeitnehmer hat ggf. einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund einer Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So das Arbeitsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17. Dezember 2015, Az.: 7 Ca 4616/15, nicht rechtskräftig). Eine Kündigung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer keine der arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten mehr nachkommen kann.
Die Zahlung einer Entschädigung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer langfristig vom Arbeitsleben ausgeschlossen ist.