Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Angabe von Tankgröße in Kfz-Verkaufskatalog ist nicht gleichzusetzen mit verbrauchbarer Kraftstoffmenge

Angabe von Tankgröße in Kfz-Verkaufskatalog ist nicht gleichzusetzen mit verbrauchbarer Kraftstoffmenge

Daher können in der Abweichung nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auch kein Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts liegen (Urteil vom 16. Juni 2015, Az.: 28 U 165/13).
Geklagt hatte ein Käufer eines Sportwagens auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, nachdem anstatt der im Katalog angegebenen 67 Liter, die in den Kraftstofftank passen sollten, nach dem Verbrauch von 59 Litern bereits eine verbleibende Reichweite von 0 km angezeigt worden war.
Die Richter sehen keine Abweichung, da die Größe des Tanks im Katalog gerade nicht damit verbunden sein, dass sich daraus die Reichweite ergibt.

Nach Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht: Abgemahnter muss auf Internetsuchmaschine zur Löschung einwirken

Nach Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht: Abgemahnter muss auf Internetsuchmaschine zur Löschung einwirken

Geschieht dies nicht oder nicht umfassend genug, so kann für entsprechende über die Internetsuchmaschine auffindbare Einträge, die Bestandteil der Unterlassungserklärung sind, eine Vertragsstrafe gefordert werden.
Einen solchen Fall hatte jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden (Urteil vom 3. September 2015, Az.: I-15 U 119/14).
In dem Rechtsstreit zwischen einem Wettbewerbsverein und einem abgemahnten Unternehmer war die Zahlung einer Vertragsstrafe streitig.
Der abgemahnte Unternehmer hatte im Jahre 2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, wonach er folgende Handlungen nicht mehr vornehmen wollte: „..es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird.“
Zugleich hatte er im Oktober 2012 an bestimmte Internetseiten geschrieben und dort die Unterlassung bzw. Entfernung der entsprechenden Aussagen gefordert.
Dies geschah wohl auch, jedoch waren die Aussagen nach wie vor über die Internetsuchmaschine Google erreichbar.
Auch hier sehen die Richter des Oberlandesgerichts eine Verpflichtung, auf den Internetsuchmaschinenbetreiber einzuwirken und dort eine Löschung zu erwirken.
Geschieht dies nicht, so kann eine Vertragsstrafe wegen einem schuldhaften Verstoß gefordert werden.
Praxistipp:
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr die Gefahr einer Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wie bereits auch für das Urheberrecht mehrfach entschieden, reicht es insoweit nicht aus, einzelne Aussagen von eigenen Internetseiten oder Drittportalen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
Im Rahmen der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sind sämtliche weitergehende Anstrengungen dahingehend zu treffen, dass auch über Internetsuchmaschinen etwaigen Aussagen oder Darstellungen, die Bestandteil einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sind, nicht mehr verwendet werden.
Geschieht dies dennoch, so können Vertragsstrafen aus der bestehenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert werden.

Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen falscher Selbstauskunft möglich

Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen falscher Selbstauskunft möglich

So das Amtsgericht München in einer Entscheidung (Urteil vom 30. Juni 2015, Az.: 411 C 26176/14). Ein Vermieter hatte diese Kündigung ausgesprochen, nachdem keine Miete gezahlt wurde und auch die Angaben in der Selbstauskunft der Mieter unzutreffend gewesen ist im Hinblick auf die dortigen Fragen zum Arbeitseinkommen und z.B. ob Vollstreckungsmaßnahmen in einem Zeitraum der letzten fünf Jahre eingeleitet worden waren.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter im Rahmen der Räumungsklage nach der Kündigung Recht und dabei spielte es auch keine Rolle, dass die ausstehenden Mietzahlungen nachgezahlt worden waren.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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