So das Amtsgericht München in einer Entscheidung (Urteil vom 30. Juni 2015, Az.: 411 C 26176/14). Ein Vermieter hatte diese Kündigung ausgesprochen, nachdem keine Miete gezahlt wurde und auch die Angaben in der Selbstauskunft der Mieter unzutreffend gewesen ist im Hinblick auf die dortigen Fragen zum Arbeitseinkommen und z.B. ob Vollstreckungsmaßnahmen in einem Zeitraum der letzten fünf Jahre eingeleitet worden waren.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter im Rahmen der Räumungsklage nach der Kündigung Recht und dabei spielte es auch keine Rolle, dass die ausstehenden Mietzahlungen nachgezahlt worden waren.