Daher können in der Abweichung nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auch kein Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts liegen (Urteil vom 16. Juni 2015, Az.: 28 U 165/13).
Geklagt hatte ein Käufer eines Sportwagens auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, nachdem anstatt der im Katalog angegebenen 67 Liter, die in den Kraftstofftank passen sollten, nach dem Verbrauch von 59 Litern bereits eine verbleibende Reichweite von 0 km angezeigt worden war.
Die Richter sehen keine Abweichung, da die Größe des Tanks im Katalog gerade nicht damit verbunden sein, dass sich daraus die Reichweite ergibt.