Geschieht dies nicht oder nicht umfassend genug, so kann für entsprechende über die Internetsuchmaschine auffindbare Einträge, die Bestandteil der Unterlassungserklärung sind, eine Vertragsstrafe gefordert werden.
Einen solchen Fall hatte jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden (Urteil vom 3. September 2015, Az.: I-15 U 119/14).
In dem Rechtsstreit zwischen einem Wettbewerbsverein und einem abgemahnten Unternehmer war die Zahlung einer Vertragsstrafe streitig.
Der abgemahnte Unternehmer hatte im Jahre 2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, wonach er folgende Handlungen nicht mehr vornehmen wollte: „..es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird.“
Zugleich hatte er im Oktober 2012 an bestimmte Internetseiten geschrieben und dort die Unterlassung bzw. Entfernung der entsprechenden Aussagen gefordert.
Dies geschah wohl auch, jedoch waren die Aussagen nach wie vor über die Internetsuchmaschine Google erreichbar.
Auch hier sehen die Richter des Oberlandesgerichts eine Verpflichtung, auf den Internetsuchmaschinenbetreiber einzuwirken und dort eine Löschung zu erwirken.
Geschieht dies nicht, so kann eine Vertragsstrafe wegen einem schuldhaften Verstoß gefordert werden.
Praxistipp:
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr die Gefahr einer Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wie bereits auch für das Urheberrecht mehrfach entschieden, reicht es insoweit nicht aus, einzelne Aussagen von eigenen Internetseiten oder Drittportalen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
Im Rahmen der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sind sämtliche weitergehende Anstrengungen dahingehend zu treffen, dass auch über Internetsuchmaschinen etwaigen Aussagen oder Darstellungen, die Bestandteil einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sind, nicht mehr verwendet werden.
Geschieht dies dennoch, so können Vertragsstrafen aus der bestehenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert werden.