Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei Unregelmäßigkeiten zur Fahrzeugidentifikationsnummer möglich
So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 9. April 2015, Az.: 28 U 207/13). Die Richter nahmen dem Rechtsstreit einen sogenannten Rechtsmangel an, da ihm nicht wirksames Eigentum an einem Kraftfahrzeug übereignet worden war, da die dortige Fahrzeugidentifikationsnummer nicht ursprünglich angebracht worden war, sondern kopiert und aufgeklebt worden war.
Aus diesem Grund sei die Richter hier kichert als gegeben an, dass der Käufer vom Ver-trag zurücktreten können und dadurch an Erstattungsanspruch hinsichtlich des Kaufpreises und sonstige Kosten vorliege.
Eltern haften nicht für ihre Kinder, die bei Nutzung einer Internettauschbörse nicht sicher Täter sind
So das Amtsgericht Bielefeld in einer Entscheidung (Urteil vom 8. Juli 2015, Az.: 42 C 708/14)..
Das Gericht nimmt dabei Bezug auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2015 und sieht hier erhebliche Unterschiede indem zu entscheidenden Fall und dem Fall, der durch den Bundesgerichtshof entschieden worden ist. In dem durch das Amtsgericht Bielefeld zu entscheidenden Fall, indem es im Gerichtsverfahren um einen Schadensersatzbetrag sowie Anwaltskosten ging, konnte die beklagte Anschlussinhaberin nachweisen, dass ihre minderjährige Tochter und der Lebensgefährte den Internetanschluss genutzt haben.
Aufgrund dessen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einer der beiden die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung sieht das Amtsgericht Bielefeld hier nicht, da der minderjährigen Tochter nicht nachgewiesen werden kann, dass diese tatsächlich die Handlung begangen hat.
Aufgrund dessen kam zur Klageabweisung auch aus diesem Aspekt heraus, dass die Beklagte weder als Täterin noch als Störerin für das Gericht haften konnte.
Hinzu kam, dass das Gericht ebenfalls von einer Verjährung der Forderungen ausging.
Sollten Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an uns zur weitergehenden Beratung und Lösung der Angelegenheit wenden.
Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts-und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V
Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts-und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. zur Prüfung vorgelegt.
In der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wurden zahlreiche behauptete Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht geltend gemacht.
So wurde geltend gemacht, dass eine Widerrufsbelehrung ohne die Information über das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt wurde, dass keine Information über das Bestehen eines gesetzlich Mängelhaftungsrechts im Rahmen des Internetverkaufsangebotes vorhanden gewesen ist.
Ferner wurde ebenfalls geltend gemacht, dass ein Produkt angeboten wurde, ohne den entsprechenden Grundpreis anzugeben.
Da insoweit die Abmahnung ein Händler betraf, der auf der Internetverkaufsplattform eBay verkaufte, war ebenfalls noch abgemahnt worden, dass im Rahmen der Angebote keine Information darüber enthalten gewesen ist, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmen gespeichert oder der Vertragstext dem Kunden zugänglich gemacht wird.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde ebenfalls eine Aufwandspauschale 232,05 EUR geltend gemacht.
Grundsätzlich gilt wie bei allen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, dass umfangreich geprüft werden muss, ob zunächst geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen.
Erst dann, wenn und soweit dies geklärt ist, kann überlegt werden, ob und inwieweit eine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll ist und überhaupt vorgenommen werden kann.
Bei allen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen können Sie uns gerne unverbindlich die Abmahnung über die nebenstehenden Kontaktdaten übermitteln.
Wir werden uns dann unverzüglich bei Ihnen melden und können mit Ihnen zusammen die weitere Vorgehensweise besprechen.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf!
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Termine und Sprechzeiten: | nach Vereinbarung |
Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.