So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 9. April 2015, Az.: 28 U 207/13). Die Richter nahmen dem Rechtsstreit einen sogenannten Rechtsmangel an, da ihm nicht wirksames Eigentum an einem Kraftfahrzeug übereignet worden war, da die dortige Fahrzeugidentifikationsnummer nicht ursprünglich angebracht worden war, sondern kopiert und aufgeklebt worden war.
Aus diesem Grund sei die Richter hier kichert als gegeben an, dass der Käufer vom Ver-trag zurücktreten können und dadurch an Erstattungsanspruch hinsichtlich des Kaufpreises und sonstige Kosten vorliege.