So das Amtsgericht Bielefeld in einer Entscheidung (Urteil vom 8. Juli 2015, Az.: 42 C 708/14)..
Das Gericht nimmt dabei Bezug auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2015 und sieht hier erhebliche Unterschiede indem zu entscheidenden Fall und dem Fall, der durch den Bundesgerichtshof entschieden worden ist. In dem durch das Amtsgericht Bielefeld zu entscheidenden Fall, indem es im Gerichtsverfahren um einen Schadensersatzbetrag sowie Anwaltskosten ging, konnte die beklagte Anschlussinhaberin nachweisen, dass ihre minderjährige Tochter und der Lebensgefährte den Internetanschluss genutzt haben.
Aufgrund dessen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einer der beiden die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung sieht das Amtsgericht Bielefeld hier nicht, da der minderjährigen Tochter nicht nachgewiesen werden kann, dass diese tatsächlich die Handlung begangen hat.
Aufgrund dessen kam zur Klageabweisung auch aus diesem Aspekt heraus, dass die Beklagte weder als Täterin noch als Störerin für das Gericht haften konnte.
Hinzu kam, dass das Gericht ebenfalls von einer Verjährung der Forderungen ausging.
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