Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Mitnahme von gegenwärtigen Gegenständen durch langjährige Mitarbeiter erfordert erst Abmahnung anstatt außerordentliche Kündigung
So das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung (Urteil vom 4. Juni 2015, Az.: 5 Sa 190/15).
Der Mitarbeiter eines Unternehmens hatte entgegen einer bestehenden Arbeitsanweisung nicht mehr verwendungsfähiges Material aus dem Unternehmen des Arbeitgebers mitgenommen. Zum Zeitpunkt dieses Vorfalls war der klagende Arbeitnehmer 17 Jahre im Unternehmen des beklagten Arbeitgebers tätig. Dieser hatte nach dem Vorfall einer außerordentliche Kündigung ausgesprochen und diese mit dem Vorfall auf Basis einer Verdachtskündigung bzw. Tatkündigung begründet.
Die Richter sein hier kein Grund für eine entsprechende außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aufgrund der langjährigen Beschäftigungsdauer und der Geringwertigkeit der entwendeten Gegenstände hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.
Das Mittel der außerordentlichen Kündigung hätte erst dann greifen können, wenn und soweit ist im Wiederholungsfalle zu weiteren Vorfällen gekommen wäre oder aber hochwertige Gegenstände entwendet worden wären. Aus diesem Grund wurde der Kündigungsschutzklage des klagenden Arbeitnehmers stattgegeben.
Abmahnung der Corbis GmbH durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Uns wurde aktuell eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte vorgelegt. Diese mahnen für ihren Mandanten, die Firma Corbis GmbH, die unberechtigte Verwendung eines Lichtbildes bzw. von Lichtbildwerken auf einer Internetseite ab. Gefordert wird zunächst im Rahmen der uns vorgelegten Abmahnung eine Unterlassungserklärung und die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs.
Finanzielle Forderungen werden in der Abmahnung selbst noch nicht geltend gemacht, da diese vor allem von der erteilten Auskunft über den zeitlichen Umfang der Nutzung und der Herkunft des Lichtbildes bzw. Lichtbildwerkes abhängig sind.
Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie Folgendes berücksichtigen:
1.
Zahlen Sie nicht ohne Prüfung der Abmahnung und ihres Inhalts.
2.
Unterschreiben Sie die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ohne Prüfung der Abmahnung.
3.
Fragen Sie einen Rechtsanwalt, was zu tun ist.
Nach Erhalt einer solchen Abmahnung muss zunächst geprüft werden, ob und inwieweit die behauptete Rechtsverletzung überhaupt vorliegt. Zudem muss überprüft werden, ob und wie weit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung-und Verpflichtungserklärung sinnvoll ist, da die Abgabe einer solchen Erklärung zeitlich unbegrenzt Geltung hat. Eine strafbewehrte Unterlassung-und Verpflichtungserklärung sollte nicht ungeprüft abgegeben werden. Die Abmahnung muss im konkreten Einzelfall hinsichtlich der behaupteten Ansprüche geprüft werden. Dabei ist es aus unserer Sicht unerlässlich, sich fachkundigen Rechtsrat durch einen fachkundigen Rechtsanwalt einzuholen.
Wir beraten Sie gerne nach Erhalt einer Abmahnung hinsichtlich der Reaktionsmöglichkeiten.
Internetverkaufsplattform muss bei Anfrage von Steuerbehörde Nutzerdaten durch Sammelauskunftsersuchen herausgeben
So das Finanzgericht Hannover in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30. Juni 2015, Az.: 9 K 343/14).
Das Gericht sieht ein Sammelauskunftsersuchen einer Finanzbehörde hinsichtlich der Mitteilung von Verkaufserlösen, die einzelne Nutzer einer Interverkaufsplattform erzielt haben, als begründet an und sah insoweit die Herausgabe von Namen und Anschrift der Händler genauso wie von Bankverbindungen und Auflistungen der einzelnen Käufer als gesetzeskonform an. Der erforderliche Anlass liegt für das Gericht in einem gegebenenfalls zu erzielenden steuerlichen Mehraufkommen. Für die Richter war auch das Sammelauskunftsersuchen nicht unverhältnismäßig. Für Personen, die bei entsprechenden Internethandelsverkaufsplattformen tätig sind, gilt einmal mehr, ab einem gewissen Umfang der Verkaufstätigkeit dies steuerlich anzumelden, um nicht mit unliebsamen steuerlichen Maßnahmen rechnen zu müssen.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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