So das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung (Urteil vom 4. Juni 2015, Az.: 5 Sa 190/15).
Der Mitarbeiter eines Unternehmens hatte entgegen einer bestehenden Arbeitsanweisung nicht mehr verwendungsfähiges Material aus dem Unternehmen des Arbeitgebers mitgenommen. Zum Zeitpunkt dieses Vorfalls war der klagende Arbeitnehmer 17 Jahre im Unternehmen des beklagten Arbeitgebers tätig. Dieser hatte nach dem Vorfall einer außerordentliche Kündigung ausgesprochen und diese mit dem Vorfall auf Basis einer Verdachtskündigung bzw. Tatkündigung begründet.
Die Richter sein hier kein Grund für eine entsprechende außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aufgrund der langjährigen Beschäftigungsdauer und der Geringwertigkeit der entwendeten Gegenstände hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.
Das Mittel der außerordentlichen Kündigung hätte erst dann greifen können, wenn und soweit ist im Wiederholungsfalle zu weiteren Vorfällen gekommen wäre oder aber hochwertige Gegenstände entwendet worden wären. Aus diesem Grund wurde der Kündigungsschutzklage des klagenden Arbeitnehmers stattgegeben.