So das Finanzgericht Hannover in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30. Juni 2015, Az.: 9 K 343/14).
Das Gericht sieht ein Sammelauskunftsersuchen einer Finanzbehörde hinsichtlich der Mitteilung von Verkaufserlösen, die einzelne Nutzer einer Interverkaufsplattform erzielt haben, als begründet an und sah insoweit die Herausgabe von Namen und Anschrift der Händler genauso wie von Bankverbindungen und Auflistungen der einzelnen Käufer als gesetzeskonform an. Der erforderliche Anlass liegt für das Gericht in einem gegebenenfalls zu erzielenden steuerlichen Mehraufkommen. Für die Richter war auch das Sammelauskunftsersuchen nicht unverhältnismäßig. Für Personen, die bei entsprechenden Internethandelsverkaufsplattformen tätig sind, gilt einmal mehr, ab einem gewissen Umfang der Verkaufstätigkeit dies steuerlich anzumelden, um nicht mit unliebsamen steuerlichen Maßnahmen rechnen zu müssen.