Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Auch aus familiären Gründen kein Anspruch auf Home-Office oder Arbeitsplatz an einem anderen Arbeitsort als Firmensitz

Auch aus familiären Gründen kein Anspruch auf Home-Office oder Arbeitsplatz an einem anderen Arbeitsort als Firmensitz

Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz bereit in einem Urteil vom 18. Dezem-ber 2014 Az.: 5 Sa 378/14, festgestellt.
In dem dortigen Fall hatte die Sachbearbeiterin einer Versicherung einen Arbeitsplatz am Wohnort oder die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes beantragt, nachdem die Versicherung die Arbeitsplätze vom Wohnort wegverlagert hatte. Zugleich stellte sie einen Antrag auf Teilzeittätigkeit.
Diesem entsprach der Arbeitgeber, lehnte die weiteren Wünsche jedoch ab.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz wies in der zweiten Instanz die weitergehend geltend gemachten Ansprüche ab und sah hier insbesondere keinen grundgesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende Versetzung an den Wohnort auf den Heimarbeitsplatz.
Grundsätzlich würden in diesem Fall die Interessen des beklagten Unternehmens den Rechten des Arbeitnehmers überwiegen, da das Interesse am ordnungsgemäßen Arbeitsablauf bestehen müsse und dieses bei einer Tätigkeit für die Versicherung an einem anderen Standort oder im Home-Office ohne entsprechende Kontrolle nicht gewahrt werden könne.

Werbung mit TÜV-Prüfung irreführend, wenn Zertifikat für beworbenes Produkt zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht vergeben

Werbung mit TÜV-Prüfung irreführend, wenn Zertifikat für beworbenes Produkt zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht vergeben

So das Landgericht Arnsberg in einer Entscheidung (Urteil vom 13. Mai 2015, Az.: 8 O 1/15). Das Gericht hatte im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung unter anderem die Frage zu prüfen, ob und inwieweit eine Bewerbung eines Sonnenschirms mit der Aussage „TÜV/GS geprüft“ irreführend war, da zum Zeitpunkt der Bewerbung eine entsprechende Zertifizierung noch nicht vorlag, sondern später erfolgte. Das Gericht sah hier eine Irreführung und begründete es wie folgt:
„…Die Werbung mit einem zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht vergebenen TÜV-Zertifikat verstößt gegen das aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG folgende Irreführungsverbot, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs ergibt.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, der streitgegenständliche Schirm habe über ein TÜV-Zertifikat verfügt und verfüge weiterhin darüber, ergibt sich aus ihrem Vorbringen auf den Seiten 2 und 3 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 46 / 47 d. A.) gerade nicht, dass im Zeitpunkt der Abmahnung (11.08.2014) der streitgegenständliche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfügte. Zwar mag am 04.03.2003 ein solches Zertifikat erteilt worden sein. Jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten, dass die Ausstellung eines neuen Zertifikats beantragt worden war, das am 08.10.2014 erteilt wurde. Aus ihrem weiteren Vorbringen, dass dahin geht, „in dieser Zeit zwischen Beantragung des neuen Zertifikats und der Ausstellung am 08.10. 2014“ sei „kein Schirm ausgeliefert“ worden, folgt, dass in der Zwischenzeit ein Zertifikat nicht vergeben war. Demnach durfte auch nicht mit einem solchen Zertifikat geworben werden. Denn wenn ein solches Zertifikat nicht erteilt worden war, aber dennoch damit geworben wurde, erfüllt das gerade die Voraussetzungen eines unlauteren Verhaltens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs. Auf den Aspekt, den die Beklagte anspricht, dass nämlich kein Schirm „ausgeliefert“ worden sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Auch der Umstand, dass nunmehr ein Zertifikat für den Sonnenschirm vergeben sein mag, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des von der Klägerin beanstandeten Werbeanzeige auf der von der Fa. b betriebenen Internetplattform ein solches Zertifikat nicht vergeben war; jedenfalls fehlt entsprechender substantiierter Vortrag der Beklagten…“
Praxistipp:
Bei der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen mit TÜV-Prüfungen sollte darauf geachtet werden, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung eine tatsächliche formelle Prüfung mit einem Zertifikat vorliegt, das im Streitfall auch belegt werden kann. Ansonsten drohen Abmahnungen.

Europäische Erbrechtsverordnung seit dem 17 August 2015 in Kraft

Europäische Erbrechtsverordnung seit dem 17 August 2015 in Kraft

Die Verordnung ist immer dann wichtig, wenn und soweit Todesfälle nicht am Wohnsitz oder im Land des letzten Wohnsitzes erfolgen.
Die Verordnung soll regeln, in welchen Fällen welches Recht an welchem Ort Anwendung findet, wenn z.B. ein deutscher Staatsbürger bei einer Urlaubsreise im Ausland stirbt. Gleiches gilt ebenfalls für die Fälle, in denen deutsche Staatsbürger z.B. ihren gewöhnlichen Aufenthalt über mehrere Monate im Ausland in Ferienwohnungen oder in Altersruhesitzen haben. Maßgeblich ist zukünftig nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der Ort, an dem der gewöhnliche Aufenthalt gewesen ist. Abweichungen sind durch Regelungen vor dem Todesfall durch den Erblasser möglich. Nicht nur für neue Regelungen im Bereich der Testamente oder Erbverträgen ist die Neuregelung von Bedeutung, sondern auch bei bereits vorhandenen vertraglichen Regelungen oder bei Testamenten muss bedacht werden, ob und inwieweit gegebenenfalls Änderungen erforderlich sind.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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