So das Landgericht Arnsberg in einer Entscheidung (Urteil vom 13. Mai 2015, Az.: 8 O 1/15). Das Gericht hatte im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung unter anderem die Frage zu prüfen, ob und inwieweit eine Bewerbung eines Sonnenschirms mit der Aussage „TÜV/GS geprüft“ irreführend war, da zum Zeitpunkt der Bewerbung eine entsprechende Zertifizierung noch nicht vorlag, sondern später erfolgte. Das Gericht sah hier eine Irreführung und begründete es wie folgt:
„…Die Werbung mit einem zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht vergebenen TÜV-Zertifikat verstößt gegen das aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG folgende Irreführungsverbot, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs ergibt.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, der streitgegenständliche Schirm habe über ein TÜV-Zertifikat verfügt und verfüge weiterhin darüber, ergibt sich aus ihrem Vorbringen auf den Seiten 2 und 3 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 46 / 47 d. A.) gerade nicht, dass im Zeitpunkt der Abmahnung (11.08.2014) der streitgegenständliche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfügte. Zwar mag am 04.03.2003 ein solches Zertifikat erteilt worden sein. Jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten, dass die Ausstellung eines neuen Zertifikats beantragt worden war, das am 08.10.2014 erteilt wurde. Aus ihrem weiteren Vorbringen, dass dahin geht, „in dieser Zeit zwischen Beantragung des neuen Zertifikats und der Ausstellung am 08.10. 2014“ sei „kein Schirm ausgeliefert“ worden, folgt, dass in der Zwischenzeit ein Zertifikat nicht vergeben war. Demnach durfte auch nicht mit einem solchen Zertifikat geworben werden. Denn wenn ein solches Zertifikat nicht erteilt worden war, aber dennoch damit geworben wurde, erfüllt das gerade die Voraussetzungen eines unlauteren Verhaltens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs. Auf den Aspekt, den die Beklagte anspricht, dass nämlich kein Schirm „ausgeliefert“ worden sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Auch der Umstand, dass nunmehr ein Zertifikat für den Sonnenschirm vergeben sein mag, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des von der Klägerin beanstandeten Werbeanzeige auf der von der Fa. b betriebenen Internetplattform ein solches Zertifikat nicht vergeben war; jedenfalls fehlt entsprechender substantiierter Vortrag der Beklagten…“
Praxistipp:
Bei der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen mit TÜV-Prüfungen sollte darauf geachtet werden, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung eine tatsächliche formelle Prüfung mit einem Zertifikat vorliegt, das im Streitfall auch belegt werden kann. Ansonsten drohen Abmahnungen.