Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz bereit in einem Urteil vom 18. Dezem-ber 2014 Az.: 5 Sa 378/14, festgestellt.
In dem dortigen Fall hatte die Sachbearbeiterin einer Versicherung einen Arbeitsplatz am Wohnort oder die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes beantragt, nachdem die Versicherung die Arbeitsplätze vom Wohnort wegverlagert hatte. Zugleich stellte sie einen Antrag auf Teilzeittätigkeit.
Diesem entsprach der Arbeitgeber, lehnte die weiteren Wünsche jedoch ab.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz wies in der zweiten Instanz die weitergehend geltend gemachten Ansprüche ab und sah hier insbesondere keinen grundgesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende Versetzung an den Wohnort auf den Heimarbeitsplatz.
Grundsätzlich würden in diesem Fall die Interessen des beklagten Unternehmens den Rechten des Arbeitnehmers überwiegen, da das Interesse am ordnungsgemäßen Arbeitsablauf bestehen müsse und dieses bei einer Tätigkeit für die Versicherung an einem anderen Standort oder im Home-Office ohne entsprechende Kontrolle nicht gewahrt werden könne.