Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Rechteinhaber für Rechte auf physikalischem Datenträger muss Schadensanteil für Filesharing darlegen

Rechteinhaber für Rechte auf physikalischem Datenträger muss Schadensanteil für Filesharing darlegen

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 9. Juni 2015, Az.: 57 C 9732/14) wieder einmal über eine Schadensersatzklage wegen einer erfolgten Filesharing-Abmahnung zu entscheiden.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht für die Verbreitung eines bestimmten Filmwerks ausschließlich für DVD-Datenträger.

Sie machte im Klageverfahren einen Mindestschadensersatzanspruch in Höhe von 400,00 EUR sowie die Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 EUR geltend.

Im konkreten Fall wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage zugunsten des Abgemahnten ab.

Das Gericht konnte keine ausreichende Darlegung dafür im Verfahren erkennen, dass aufgrund der Besonderheit, dass nur die Nutzungsrechte für den physikalischen Datenträger in Form von DVDs vertraglich vereinbart waren, und es bei dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung durch unrechtmäßiges Filesharing um eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG ging, nicht erkennbar war, welchen Schadensanteil im konkreten Fall auf die beeinträchtigten Rechte der Klägerin bezogen werden konnten.

Für das Gericht ist es in diesen Fällen zur Vermeidung einer übergebührlichen Inanspruchnahme des Rechtsverletzers, der hier unzulässig Filesharing mit urheberrechtlich geschützten Werken betrieben hat, notwendig, dass der Rechteinhaber dann genau darlegt, welcher Anteil am Gesamtschaden auf die ihm zustehenden Nutzungsrechte entfällt.

Kann dies nicht dargelegt werden, sieht das Amtsgericht Düsseldorf auch keine Möglichkeit einer Schadensschätzung.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„… Die Klägerin führt hier nur allgemein aus, warum die Berechnung nach Lizenzanalogie auch bei fehlender Kongruenz zwischen eigenem Recht und in Anspruch genommenem Recht zulässig sein muss; Ausführungen, die eine Schätzung der Wertigkeit des eigenen Nutzungsrechts im Verhältnis zu den übrigen Nutzungsrechten zulassen, fehlen aber trotz entsprechendem richterlichen Hinweis weiterhin. Diese sind jedoch um eine über den gesamten Schaden hinausgehende Inanspruchnahme des Verletzers auszuschließen, zwingend erforderlich. Insbesondere ist es mit den obigen Ausführungen des BGH nicht zu vereinbaren, den bei der Klägerin entstandenen Teilschaden nach Lizenzanalogie in freier Schätzung abzuschätzen, ohne über Tatsachen zu verfügen, die die Wertigkeit des der Klägerin zustehenden Teilrechts im Vergleich zu den übrigen einordnen können. Fehlt es am Vortrag solcher Tatsachen, mangelt es an ausreichenden Grundlagen, um den lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 287 ZPO schätzen zu können, so dass die Klage daher hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs, der nur in Form der Lizenzanalogie begehrt wird, abzuweisen ist …“

Tipp:

Nach Erhalt einer entsprechenden Filesharing-Abmahnung sollte unabhängig von den grundsätzlich zu erwägenden Fragestellungen (Prüfung der Abmahnung, Prüfung ob Anschlussinhaber tatsächlich rechtsverletzend gehandelt hat, Prüfung der geltend gemachten Ansprüche) auch die genaue Nutzungsrechteeinräumung geprüft werden.

Liegt diese nur eingeschränkt vor, so muss der anspruchsführende Rechteinhaber bei eingeschränkten Nutzungsrechten seinen Anteil an einem möglichen Schadensersatzanspruch darlegen.

Geschieht dies nicht, so kann auch ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz, ggf. geltend gemachte Rechtsanwaltskosten, nicht erfolgversprechend verfolgt werden.

Autor:

Rechtsanwalt Rolf Albrecht

Amazon für eigenes Verkaufsangebot auch aus dem Wettbewerbsrecht vollumfänglich verantwortlich

Amazon für eigenes Verkaufsangebot auch aus dem Wettbewerbsrecht vollumfänglich verantwortlich

Eine immer wieder gelesene Argumentation dahingehend, dass entsprechende Internet-verkaufsplattformen wie Amazon andere Darstellungen für vereinzelte wettbewerbswidrige Darstellungen nicht haften, teilte das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung eine Absage (Urteil vom 19. Juni 2015, Az.: 6 U 183/14).
In dem dortigen Rechtstreit war streitig, ob und in wie weit Amazon für die fehlerhafte Darstellung der Textilkennzeichnung bei einer Damenbluse sowie eine fehlerhafte Angabe des Grundpreises bei einem Mittel zur Teppichreinigung und einem Multiöl haften konnte.
Amazon argumentiert unter anderem mit, dass sich hier um Einzelfälle und Ausreißer handelt und daher eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund des Umfan-ges der Verkaufsplattform nicht in Betracht kommt.
Dieser Ansicht folgten die Richter des Oberlandesgerichtes Köln nicht.
Sie argumentieren unter anderem wie folgt:
„…Das Ausreißer-Argument mag unter dem Gesichtspunkt des fehlendes Verschulden im Einzelfall im Bestrafungsverfahren zu berücksichtigen sein, dem an die objektive Rechtsverletzung anknüpfenden Unterlassungsanspruch steht es jedoch nicht entgegen. Von jedem Unternehmer kann unabhängig von der Größe seines Warenangebotes erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfüllt. Die von der Beklagten angeführte „Ausreißer-Rechtsprechung“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht..
Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.1986 (GRUR 1987, 52 – Tomatenmark) beruft, betraf diese keine Verletzung von Informationspflichten, sondern die nach § 3 UWG 1909 zu beurteilende Frage der Irreführung über die Verfügbarkeit einzelner in der Zeitungswerbung eines Lebensmittelmarktes aufgeführter und dort nicht besonders herausgestellter Artikel. Mit dem versehentlichen Vorenthalten von Pflichtinformationen, die der Unionsgesetzgeber als wesentlich ansieht, hat dies nichts zu tun. Im vorliegenden Streitfall belegt das Fehlen der Pflichtangaben in drei Angeboten, dass die beanstandeten geschäftlichen Handlungen der Beklagten eben nicht der für sie geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen. Wer wie die Beklagte als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern wirbt, muss die ordnungsgemäße Er-füllung der insoweit bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig und in je-der Hinsicht sicherstellen. Begründen einzelne Pflichtverstöße die Gefahr, dass notwen-dige Informationen den Verbrauchern auch in weiteren Einzelfällen vorenthalten wer-den, haftet der Unternehmensinhaber gemäß § 8 Abs. 2 UWG ohne eine dem § 831 Abs. 1 S. 2 BGB vergleichbare Entlastungsmöglichkeit auf Unterlassung. In Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind an einen Internetversandhändler keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an einen stationären Einzelhändler. Keiner von beiden kann sich damit rechtfertigen und den verschuldensunabhängigen Verletzungsunterlassungsansprüchen anspruchsberechtigter Mitbewerber, Verbände oder Einrichtungen die Grundlage entziehen, indem er auf im Massengeschäft immer wieder vorkommende Versehen und Nachlässigkeiten verweist…“
Praxistipp:
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass auch Plattformbetreiber, die dort entweder eigene Verkaufsangebote darstellen oder aber Dritten die Möglichkeit eröffnen, über genutzte Angebotsdarstellungen Waren und Dienstleistungen anzubieten, für wettbewerbswidrige Aussagen und Darstellungen verantwortlich sind.
Autor:
Rolf Albrecht

Werbung mit eingetragener Marke

Werbung mit eingetragener Marke

Dies kann dann nicht irreführend sein, wenn mit einer registrierten Marke geworben wird, jedoch geringfügige Abweichungen zwischen registriertem Zeichen und verwendeten Zeichen vorliegen.

Einen solchen Einzelfall hatte jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden (Beschluss vom 15. Juni 2015, Az.: 6 W 61/15).

Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Wettbewerbern, die im Internetversandhandel Tee und Teezubehör vertreiben, war streitig, ob und inwieweit die konkrete Bewerbung des abgemahnten Unternehmens im Rahmen einer grafischen Darstellung, an dem ®-Zeichen geführt wurde, irreführend war, da zwischen dem eingetragenen Zeichen und verwendeten Zeichnung Unterschiede bestehen.

Grundsätzlich sehen auch die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main dann eine Irreführung, wenn und soweit das ®-Zeichen an einer Darstellung verwendet wird, die nicht markenrechtlich geschützt wird.

Jedoch ist für den Fall, dass nur geringfügige Abweichungen vorliegen und insbesondere der Kennzeichencharakter der geschützten Markendarstellung nicht verändert wird, eine Irreführung im Bereich des Wettbewerbsrechts und damit ein Anspruch zu verneinen.

Das Gericht begründet wie folgt:

„…Grundsätzlich entnehmen die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise der Beifügung des ®, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und die Antragsgegnerin zu deren Benutzung berechtigt ist. Geringfügige Abweichungen, die – weil sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG) – auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, sind jedoch unschädlich. Es kommt darauf an, dass der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht…”

Zudem weist das Gericht darauf hin, dass solange, wie im vorliegenden Fall, ein Löschungsverfahren noch nicht rechtskräftig ist, auch mit dem ®-Zeichen weiterhin geworben werden kann. Dies war im vorliegenden Fall der Fall.

Praxistipp:

Grundsätzlich sollten nur die Darstellungen mit dem ®-Zeichen beworben werden, die auch tatsächlich beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei sonstigen Markenregistrierungsstellen registriert sind.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass im Einzelfall durch ein Gericht entschieden werden muss, ob und inwieweit die verwendete Darstellung tatsächlich eine Irreführung darstellen kann.

Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall und die konkrete Art des geschützten Kennzeichens und der konkreten Art der Verwendung im Rahmen der Bewerbung an.

Autor:

Rechtsanwalt Rolf Albrecht

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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