Dies kann dann nicht irreführend sein, wenn mit einer registrierten Marke geworben wird, jedoch geringfügige Abweichungen zwischen registriertem Zeichen und verwendeten Zeichen vorliegen.

Einen solchen Einzelfall hatte jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden (Beschluss vom 15. Juni 2015, Az.: 6 W 61/15).

Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Wettbewerbern, die im Internetversandhandel Tee und Teezubehör vertreiben, war streitig, ob und inwieweit die konkrete Bewerbung des abgemahnten Unternehmens im Rahmen einer grafischen Darstellung, an dem ®-Zeichen geführt wurde, irreführend war, da zwischen dem eingetragenen Zeichen und verwendeten Zeichnung Unterschiede bestehen.

Grundsätzlich sehen auch die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main dann eine Irreführung, wenn und soweit das ®-Zeichen an einer Darstellung verwendet wird, die nicht markenrechtlich geschützt wird.

Jedoch ist für den Fall, dass nur geringfügige Abweichungen vorliegen und insbesondere der Kennzeichencharakter der geschützten Markendarstellung nicht verändert wird, eine Irreführung im Bereich des Wettbewerbsrechts und damit ein Anspruch zu verneinen.

Das Gericht begründet wie folgt:

„…Grundsätzlich entnehmen die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise der Beifügung des ®, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und die Antragsgegnerin zu deren Benutzung berechtigt ist. Geringfügige Abweichungen, die – weil sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG) – auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, sind jedoch unschädlich. Es kommt darauf an, dass der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht…”

Zudem weist das Gericht darauf hin, dass solange, wie im vorliegenden Fall, ein Löschungsverfahren noch nicht rechtskräftig ist, auch mit dem ®-Zeichen weiterhin geworben werden kann. Dies war im vorliegenden Fall der Fall.

Praxistipp:

Grundsätzlich sollten nur die Darstellungen mit dem ®-Zeichen beworben werden, die auch tatsächlich beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei sonstigen Markenregistrierungsstellen registriert sind.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass im Einzelfall durch ein Gericht entschieden werden muss, ob und inwieweit die verwendete Darstellung tatsächlich eine Irreführung darstellen kann.

Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall und die konkrete Art des geschützten Kennzeichens und der konkreten Art der Verwendung im Rahmen der Bewerbung an.

Autor:

Rechtsanwalt Rolf Albrecht