Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Datenschutzkonferenz veröffentlicht Positionspapier zu cloudbasierten digitalen Gesundheitsanwendungen
Dabei steht selbstverständlich die datenschutzrechtliche Bewertung der gesetzlichen Anforderungen im Vordergrund, die aktuell noch aus einer Selbsterklärung bestehen, und in Zukunft aber rechtlichen Anpassungen unterworfen sind. Die Informationen sind hier abrufbar (hinter Link befindet sich .pdf-Dokument): https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2023_11_06_Beschluss_cloudbasierte_digitale_Gesundheitsanwendungen.pdf
VG Hannover: Ein Wettbürobetreiber darf während Öffnungszeiten Sitzbereich nicht mit Kamera-Monitor-System überwachen-> Rechtsgrundlage ergibt sich weder aus Art. 6 I lit. c) noch aus Art.6 I lit.f DSGVO
Letzteres, so das Gericht in seinem Urteil vom 10.Oktober 2023 (Az.: 10 A 3472/20), auch aus dem Grund, dass menschliches Personal zur Überwachung von Kunden genutzt werden kann und diese Maßnahmen erforderlich ist im Gegensatz zur dauerhaften Videoüberwachung. Das Gericht hat über die Klage gegen einen Bescheid der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu entscheiden. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht vereinte unter anderem die Anwendung der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 lit.f. DSGV.
EuGH: „Zufriedenheitsgarantie“ muss auch verbraucherschützende Vorgaben des BGB erfüllen
Dazu gehört nach § 479 I Nr.1 BGB auch der Hinweis, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. September 2023 (Az.: C‑133/22) im einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH klar vorgegeben. Der EuGH ist der Ansicht, dass nach den rechtlichen Vorgaben des EU-Rechts auch eine solche „Zufriedenheitsgarantie“ als „gewerbliche Garantie“ zu werten ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH der Ansicht des EuGH anschließen wird. Dies ist der üblicherweise stattfindende Ablauf. Es ist auf jeden Fall die Erstellung einer Garantieerklärung für B2C-Angebote erforderlich.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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