Letzteres, so das Gericht in seinem Urteil vom 10.Oktober 2023 (Az.: 10 A 3472/20), auch aus dem Grund, dass menschliches Personal zur Überwachung von Kunden genutzt werden kann und diese Maßnahmen erforderlich ist im Gegensatz zur dauerhaften Videoüberwachung. Das Gericht hat über die Klage gegen einen Bescheid der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu entscheiden. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht vereinte unter anderem die Anwendung der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 lit.f. DSGV.