Dabei steht selbstverständlich die datenschutzrechtliche Bewertung der gesetzlichen Anforderungen im Vordergrund, die aktuell noch aus einer Selbsterklärung bestehen, und in Zukunft aber rechtlichen Anpassungen unterworfen sind. Die Informationen sind hier abrufbar (hinter Link befindet sich .pdf-Dokument): https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2023_11_06_Beschluss_cloudbasierte_digitale_Gesundheitsanwendungen.pdf
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- BAG: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss auch bei „unguten Gefühl“ nach Datenschutzverstoßes dargelegt und bewiesen werden
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