Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

BGH: Einschränkung des Rechts auf Urheberbenennung durch AGB-Regelung in Vertrag des Fotografen mit Microstockportal wirksam

BGH: Einschränkung des Rechts auf Urheberbenennung durch AGB-Regelung in Vertrag des Fotografen mit Microstockportal wirksam

So das Gericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. I ZR 179/22), in dem es grundlegende Ausführungen für diese Art von Portalen und deren vertraglichen Regelungen mit den Urhebern, die dort als „Uploader“ agieren.  Die Richter sehen zwar mit dem Wortlaut des § 13 UrhG keine grundsätzliche Verzichtsmöglichkeit des Urhebers auf die Benennung, wohl aber die Möglichkeit, per Vertrag oder sonstiger Vereinbarung ein Einverständnis in die Nichterwähnung zu geben. Dies sei mit den durch das Microstockportal verwendeten Regelungen in den AGB der Fall gewesen.

Die Regelungen lauteten:

„3. Download und Unterlizenzen

  1. ist laut den Bedingungen dieses Vertrages berechtigt, einem oder mehreren Herunterladenden Mitgliedern eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werks … zu gewähren. Ein nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet. …
  2. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten …

Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, bestätigt das Hochladende Mitglied hiermit, dass sowohl F. als auch jedes Herunterladende Mitglied welches ein Werk über F. bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das Hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von F. und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren. …

  1. Gültigkeit und Beendigung des Vertrages und Entfernung eines Werks

Dieser Vertrag gilt zeitlich unbegrenzt, sofern er nicht gemäß diesem Abschnitt 9 beendet wird. Er kann sowohl von F. als auch von dem Hochladenden Mitglied jederzeit durch Entfernung des Werks von der Webseite F . beendet werden. …“

Diese seien nicht nach § 307 BGB unwirksam.

OLG Stuttgart: Anwendung der Vorschrift des § 140 IV MarkenG verlangt Darlegung im Einzelfall, warum & wie Patentanwalt an Rechtsstreit mitgewirkt hat/In Markenstreitsachen kann rechtliche Prüfung insbesondere durch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ausreichend sein

OLG Stuttgart: Anwendung der Vorschrift des § 140 IV MarkenG verlangt Darlegung im Einzelfall, warum & wie Patentanwalt an Rechtsstreit mitgewirkt hat/In Markenstreitsachen kann rechtliche Prüfung insbesondere durch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ausreichend sein

So das Gericht im Rahmen seines Beschlusses vom 25. September 2023 (Az.: 8 W 343/22) zu einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Richter sehen, ähnlich wie z.B. das OLG Frankfurt a.M., grundsätzlich auch unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH eine Einzelfallbewertung. Im Streitfall wurde die Übernahme der Kosten des Patentanwaltes unter anderem wegen der Fachanwaltsqualifikation des schon tätigen Rechtsanwaltes verneint.

Datenschutzkonferenz veröffentlicht Positionspapier zu cloudbasierten digitalen Gesundheitsanwendungen

Datenschutzkonferenz veröffentlicht Positionspapier zu cloudbasierten digitalen Gesundheitsanwendungen

Dabei steht selbstverständlich die datenschutzrechtliche Bewertung der gesetzlichen Anforderungen im Vordergrund, die aktuell noch aus einer Selbsterklärung bestehen, und in Zukunft aber rechtlichen Anpassungen unterworfen sind. Die Informationen sind hier abrufbar (hinter Link befindet sich .pdf-Dokument): https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2023_11_06_Beschluss_cloudbasierte_digitale_Gesundheitsanwendungen.pdf

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf!

Datenschutz

4 + 6 =

Diese Seite ist ein Angebot von:

Volke Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Hauptsitz der Gesellschaft:
Hochstraße 61
45731 Waltrop
Germany

T 02309 – 78755-0
F 02309 – 78755-11

Zweigstelle Mittenwald
Arnspitzstrasse 9
82481 Mittenwald
T 08823 93 78 144
F 02309 78 75 511

info@volke.legal

 

Termine und Sprechzeiten: nach Vereinbarung
Freitag: geschlossen

Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.

Weitere spannende Informationen