So das Gericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. I ZR 179/22), in dem es grundlegende Ausführungen für diese Art von Portalen und deren vertraglichen Regelungen mit den Urhebern, die dort als „Uploader“ agieren.  Die Richter sehen zwar mit dem Wortlaut des § 13 UrhG keine grundsätzliche Verzichtsmöglichkeit des Urhebers auf die Benennung, wohl aber die Möglichkeit, per Vertrag oder sonstiger Vereinbarung ein Einverständnis in die Nichterwähnung zu geben. Dies sei mit den durch das Microstockportal verwendeten Regelungen in den AGB der Fall gewesen.

Die Regelungen lauteten:

„3. Download und Unterlizenzen

  1. ist laut den Bedingungen dieses Vertrages berechtigt, einem oder mehreren Herunterladenden Mitgliedern eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werks … zu gewähren. Ein nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet. …
  2. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten …

Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, bestätigt das Hochladende Mitglied hiermit, dass sowohl F. als auch jedes Herunterladende Mitglied welches ein Werk über F. bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das Hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von F. und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren. …

  1. Gültigkeit und Beendigung des Vertrages und Entfernung eines Werks

Dieser Vertrag gilt zeitlich unbegrenzt, sofern er nicht gemäß diesem Abschnitt 9 beendet wird. Er kann sowohl von F. als auch von dem Hochladenden Mitglied jederzeit durch Entfernung des Werks von der Webseite F . beendet werden. …“

Diese seien nicht nach § 307 BGB unwirksam.