Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

LG Cottbus: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts, wenn sich Personalisierung ohne Substanzverlust entfernen lässt

LG Cottbus: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts, wenn sich Personalisierung ohne Substanzverlust entfernen lässt

So das LG Cottbus in seinem Urteil vom 29. September 2022 (Az.: 2 O 223/21) in einem Rechtsstreit, in dem ein Käufer eines mit einem Messingschild personalisierten Faksimile nach einem erklärten Widerruf die Rückzahlung des Kaufpreises eingeklagt hatte. Das Gericht hatte unter anderem zu bewerten, ob sich der Verkäufer auf die Vorschrift des § 312 g II Nr.1 BGB berufen konnte und damit ein Widerruf ausgeschlossen war. Dies verneinte das Gericht.

Schlussanträge des Generalanwaltes am EuGH in Rs. C‑300/21 zu Art.82 DSGVO

Schlussanträge des Generalanwaltes am EuGH in Rs. C‑300/21 zu Art.82 DSGVO

In dem Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich sind zahlreiche Vorlagefragen zu Art. 82 DSGVO zu beantworten, die auch Einfluss auf die Rechtsprechung und die Rechtsanwendung in Deutschland haben werden. Dies hat der Generalanwalt am EuGH am 6. Oktober 2022 (Az.: Rs. C‑300/219 getan. Vorbehaltlich der Entscheidung des EuGH in dieser Sache bleibt festzuhalten, dass der Generalanwalt in der Anwendung des Art. 82 DSGVO im konkreten Fall ein Schaden erforderlich ist. Zudem sieht der Generalanwalt bei einer Verletzung der Vorschriften der DSGVO keine unwiderlegbare Vermutung für einen Schaden. Somit ist wohl der Beweis eines Schadens durch den Anspruchsberechtigten zu führen.
Zudem auch, wichtig für viele Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, wie z.B. aktuell wegen der Nutzung von Google Fonts ist, dass für einen Schaden und dessen tatsächlicher Begründung der bloße Ärger wohl nicht ausreichend ist.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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