So das LG Cottbus in seinem Urteil vom 29. September 2022 (Az.: 2 O 223/21) in einem Rechtsstreit, in dem ein Käufer eines mit einem Messingschild personalisierten Faksimile nach einem erklärten Widerruf die Rückzahlung des Kaufpreises eingeklagt hatte. Das Gericht hatte unter anderem zu bewerten, ob sich der Verkäufer auf die Vorschrift des § 312 g II Nr.1 BGB berufen konnte und damit ein Widerruf ausgeschlossen war. Dies verneinte das Gericht.