In dem Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich sind zahlreiche Vorlagefragen zu Art. 82 DSGVO zu beantworten, die auch Einfluss auf die Rechtsprechung und die Rechtsanwendung in Deutschland haben werden. Dies hat der Generalanwalt am EuGH am 6. Oktober 2022 (Az.: Rs. C‑300/219 getan. Vorbehaltlich der Entscheidung des EuGH in dieser Sache bleibt festzuhalten, dass der Generalanwalt in der Anwendung des Art. 82 DSGVO im konkreten Fall ein Schaden erforderlich ist. Zudem sieht der Generalanwalt bei einer Verletzung der Vorschriften der DSGVO keine unwiderlegbare Vermutung für einen Schaden. Somit ist wohl der Beweis eines Schadens durch den Anspruchsberechtigten zu führen.
Zudem auch, wichtig für viele Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, wie z.B. aktuell wegen der Nutzung von Google Fonts ist, dass für einen Schaden und dessen tatsächlicher Begründung der bloße Ärger wohl nicht ausreichend ist.