Unter anderem dies hat das Landgericht Mannheim in seinem Urteilen vom 15. März 2024 (Az.: 1 O 99/23) im Rahmen eines Klageverfahrens durch das gesprochene Urteil festgestellt. In beiden Fällen sah das Gericht nach der entsprechenden mündlichen Verhandlung und auch Anhörung der Klagenden einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz als begründet an.