Unter anderem dies hat das Landgericht Mannheim in seinem Urteilen vom 15. März 2024 (Az.: 1 O 99/23) im Rahmen eines Klageverfahrens durch das gesprochene Urteil festgestellt. In beiden Fällen sah das Gericht nach der entsprechenden mündlichen Verhandlung und auch Anhörung der Klagenden einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz als begründet an.
LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen
