So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Januar 2024 (Az.: 2 U 60/23) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass ein Produkt mit der Angabe beworben hatte. Das Gericht sah keine Aussicht auf Erfolg für das eingelegte Rechtsmittel der Berufung. Das beklagte Unternehmen hatte darauf verwiesen, dass der Begriff “LGA“ in dem Onlineverkaufsangebot verlinkt gewesen sei und hinter dem Link das Prüfzertifikat abrufbar gewesen sei. Das Gericht führt zunächst aus, dass die Prüfkriterien wesentliche Informationen im Sinne des § 5a UWG.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise müssen auf dem Kennzeichnungsetikett von Liquids für E-Zigaretten in einem visuellen Zusammenhang dargestellt werden
- OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG
- LG Hamburg: „Alter Wein in neuen Schläuchen“- Fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Angeboten an Verbraucher über Onlineshop sind Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
- OLG Nürnberg: Blickfangwerbung mit Angabe „20% auf alle Ostersüßwaren“ irreführend, wenn über Erläuterung einer in der Angabe enthaltenen Fußnote bestimmte Ostersüßwaren von der Preisreduzierung ausgenommen sind
- BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite