So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Januar 2024 (Az.:  2 U 60/23) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass ein Produkt mit der Angabe beworben hatte. Das Gericht sah keine Aussicht auf Erfolg für das eingelegte Rechtsmittel der Berufung. Das beklagte Unternehmen hatte darauf verwiesen, dass der Begriff “LGA“ in dem Onlineverkaufsangebot verlinkt gewesen sei und hinter dem Link das Prüfzertifikat abrufbar gewesen sei. Das Gericht führt zunächst aus, dass die Prüfkriterien wesentliche Informationen im Sinne des § 5a UWG.