Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

LG Hamburg: Inlandsvertreter bei Markenanmeldung nach § 96 MarkenG und die markenrechtliche Abmahnung

LG Hamburg: Inlandsvertreter bei Markenanmeldung nach § 96 MarkenG und die markenrechtliche Abmahnung

Diese ist wirksam an diesen zugestellt worden, sofern bei der Markenanmeldung gegenüber dem Deutschen Patent-und Markenamt ein solcher Inlandsvertreter in Deutschland für den Markenanmelder bzw. Markeninhaber im Ausland bestellt worden ist. Die der Bestellung zugrundeliegende Bevollmächtigung beinhalt nach Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 21. Januar 2022, Az.: 315 O 163/21) auch die Entgegennahme von Abmahnungen. Dann muss auch innerhalb der gesetzten Frist auf diese reagiert werden, um sich ggf. auch die Kostenregelung de § 93 ZPO berufen zu können. Um die Kosten des Rechtsstreits und der Tragungspflicht ging es in der Entscheidung des Gerichts.

OLG Brandenburg: Zu langes Warten mit Vorgehen gegen Sperrung von Verkaufskonto auf Internetplattform

OLG Brandenburg: Zu langes Warten mit Vorgehen gegen Sperrung von Verkaufskonto auf Internetplattform

Zumindest in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestehen hohe prozessuale Vorgaben, die beachtet werden müssen, um eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Wartet der Antragsteller zu lange mit seinem gerichtlichen Vorgehen, so besteht kein Verfügungsgrund und der Antrag ist abzuweisen. So auch entschieden durch das OLG Brandenburg in einem Fall einer Verkaufskontosperrung wegen Softwareangeboten durch Urteil vom 21. Juli 2022 (Az.: 10 U 65/22). Der dortige Antragsteller hatte 11 Wochen abgewartet, bevor er gegen die Verkaufskontosperrung vorgegangen war.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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