Zumindest in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestehen hohe prozessuale Vorgaben, die beachtet werden müssen, um eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Wartet der Antragsteller zu lange mit seinem gerichtlichen Vorgehen, so besteht kein Verfügungsgrund und der Antrag ist abzuweisen. So auch entschieden durch das OLG Brandenburg in einem Fall einer Verkaufskontosperrung wegen Softwareangeboten durch Urteil vom 21. Juli 2022 (Az.: 10 U 65/22). Der dortige Antragsteller hatte 11 Wochen abgewartet, bevor er gegen die Verkaufskontosperrung vorgegangen war.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann auch durch ein sog. Self-Service-Tool durch Anbieter eines Sozialen Netzwerkes erfüllt werden
- OLG Frankfurt a.M.: Vertrag zur Implementierung eines auf Standardsoftware basierenden ERP-Systems ist meistens ein Vertrag mit Elementen aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich