Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

LG Berlin: Löschung einer ASIN beseitigt nicht Wiederholungsgefahr

LG Berlin: Löschung einer ASIN beseitigt nicht Wiederholungsgefahr

Das LG Berlin hatte in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 12. November 2021 (Az.: 102 O 145/21) über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden gehabt. Den Antrag hatte ein Wettbewerbsverband gegen die Verwendung von zahlreichen Aussagen zur Bewerbung von Kapseln zur Nahrungsergänzung gestellt. Das Gericht sah das Argument des in Anspruch genommen werbenden Unternehmens gegen den unterlassungsanspruch nicht als begründet und zutreffend an

BGH:Kennzeichnung von Postings durch Influencer

BGH:Kennzeichnung von Postings durch Influencer

Ein weiteres, die vorherige Rechtsprechung bestätigendes, Urteil hat das Bundesgerichtshof am 13. Januar 2022 (Az.: I ZR 35/21) gesprochen. Das Gericht bestätigt in der Entscheidung „Influencer III“ seine aufgestellten rechtlichen Kriterien für die Bewertung der Kennzeichnung von Postings durch Influencer und gerade das Fehlen der Kennzeichnung als „Werbung“ oder ähnlich. In dem Verfahren war eine Influencerin wegen entsprechender Postings auf Instagram auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer vorherigen Unterlassungserklärung in Höhe von 10.200 EUR in Anspruch genommen worden.

Der BGH bestätigt die vorherigen Berufungsentscheidung des OLG Köln und damit auch die Verurteilung zur Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe. In den sehr umfangreichen Entscheidungsgründen nimmt das Gericht zum Einzelfall und der Einordnung unter die in den  vorherigen Entscheidungen aufgestellten Kriterien Stellung.

Dies waren die Entscheidungen des BGH in Form des Urteil vom 9. September 2021 (Az.: I ZR 90/20 Influencer I) und des Urteils vom 9. September 2021 (Az.: I ZR 125/20, GRUR Influencer II).

ArbG Aachen: Arbeitsvertragsklausel als Geheimhaltungsmaßnahme

ArbG Aachen: Arbeitsvertragsklausel als Geheimhaltungsmaßnahme

Arbeitsvertragsklausel als Geheimhaltungsmaßnahme – Eine konkrete Arbeitsvertragsregelung als solche Maßnahme, und zwar als Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne von § 2 Nr. 1 b) GeschGehG hatte das Arbeitsgericht Aachen in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az.: 8 Ca 1229/20) zu bewerten. Das Gericht hatte in einem Verfahren eines Arbeitgebers gegen einen Beschäftigten einen Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen zu bewerten. Neben zahlreichen anderen rechtlichen Ausführungen hatte das Gericht auch zu bewerten, ob folgende Arbeitsvertragsklausel als Geheimhaltungsmaßnahme ausreichend war:

„Herr H. wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen bewahren. Er wird dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus und umfasst auch die Inhalte dieses Vertrags.“

Das Gericht sah diese Regelung nicht als ausreichende Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne von § 2 Nr. 1 b) GeschGehG.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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