Eine solche Werbemaßnahme hatte das OLG Köln zu bewerten. In dem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, die Matratzen und Bettwaren vertreiben, war eine Werbeaktion des beklagten Unternehmens zu bewerten. Dieses hatte, so den Entscheidungsgründen des Urteils vom 3. Dezember 2021 (Az.: 6 U 62/21) zu entnehmen, unter Nutzung von Cookies Internetnutzer, die die Internetseite der Beklagten aufriefen, immer wieder Rabattkaktionen dargestellt, die zeitlich ohne Unterbrechung aufeinander folgten. Das klagende Unternehmen sah darin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, da der Betrachter immer einen angegebenen Zeitraum des Rabattes sehe und dadurch sich mit dem Angebot der Beklagten beschäftigt innerhalb des beworbenen Zeitraumes, obwohl der Rabatt in folgenden Zeiträumen ebenfalls gewährt werde. Das OLG Köln sah die konkret streitgegenständliche Werbung als irreführend an.