Und zwar im Bereich der Grund-und Ersatzversorgung hatte die Verbraucherzentrale gegenüber einem Energieversorger im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht. Das Gericht sah in seinem Beschluss vom 2. März 2022 (Az.: 6 W 10/22) jedoch keine Rechtsgrundlage für einen solchen Unterlassungsanspruch in den relevanten Vorschriften, § 36 I 1 EnWG und § 38 I EnWG.