Und damit verbunden die Frage, ob es zur Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kommt, war Gegenstand in einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die dass OLG Köln zu entscheiden hatte. In dem Gerichtsverfahren war ein Unternehmen der Energieversorgung gegen einen Beitrag einer Anstalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf deren Internetseite im Wege der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorgegangen. In dem Beitrag (Darstellung im Urteil enthalten) war ein Link auf einen Internetvergleichsrechner enthalten. Dies wurde als unlautere redaktionelle Werbung nach §5a VI UWG durch das Unternehmen, dass einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, angesehen. Das OLG Köln kommt in seinem Urteil vom 10. September 2021 (Az.: 6 U 51/21) zu der Ansicht, dass keine geschäftliche Handlung vorliege, sondern eine zulässige Berichterstattung.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LG Dortmund: Verweigerungsrecht bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Rechts, wenn Daten dem Auskunftsbegehrenden vorliegen müssten
- OLG Nürnberg: kein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO für Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schufa, da Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit f.) DSGVO erfüllt
- LG Köln: Werbung einer Fluggesellschaft mit Angaben zur Klimaneutralität irreführend, sofern Kunden durch Zusatzleistungen im Buchungsvorgang Angebote für Klimaschutzprojekte auswählen können
- BGH: Kündigungsschaltfläche auf Internetseite nach § 312k BGB auch dann erforderlich, wenn Verbraucher einmaliges Entgelt bezahlt und Vertrag automatisch nach vereinbarter Laufzeit endet
- OLG Hamburg: Werbung für „Klimaneutrales Gas“ muss nicht als wesentliche Information nach § 5a UWG nicht den jeweiligen Anteil der CO2-Kompensation jedes einzelnen Projekts, die zur Kompensation zur Erreichung der Neutralität bestehen, angegeben