Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Datenschutzkonferenz veröffentlicht Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien

Datenschutzkonferenz veröffentlicht Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien

Anwendungsvorrang der DSGVO gegenüber TMG bei Nutzung von Diensten und Datenerhebung. So in der am 5. April 2019 veröffentlichten Darstellung, die alle Anbieter von Internetseiten berücksichtigen sollten.
Quelle (Datei ist weiter unten verlinkt):

https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/datenschuetzer-beschliessen-hambacher-erklaerung-zur-kuenstlichen-intelligenz/

Gebrauchsanleitung für Produkt ist in deutscher Sprache mitzuliefern, wenn dort z.B. Sicherheitshinweise für Nutzung enthalten sind

Gebrauchsanleitung für Produkt ist in deutscher Sprache mitzuliefern, wenn dort z.B. Sicherheitshinweise für Nutzung enthalten sind

So erneut entschieden in einem Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 28. Februar  2019, Az.: 6 U 181/17). Es stritten sich zwei Wettbewerber um die Frage, ob es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, wenn für ein Produkt keine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird, in der aber Sicherheits-und Gebrauchshinweise für einen ordnungsgemäßen Gebrauch enthalten sind. In diesem Fall sieht § 3 Abs.4 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) die Bereitstellung einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vor. Im konkreten Fall erfolgte dies nicht, so dass der Unterlassungsanspruch bejaht wurde. Dabei halten die Richter fest, dass auch eine Übermittlung per E-Mail ausreichen kann, um die Verpflichtung zu erfüllen.

Regelung in AGB zu B2C-Kaufvertrag, dass Anzeige offensichtlicher Mängel nur in Schriftform möglich ist, ist unzulässig

Regelung in AGB zu B2C-Kaufvertrag, dass Anzeige offensichtlicher Mängel nur in Schriftform möglich ist, ist unzulässig

So das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom  08.Februar 2019, Az.: 7 O 5463/18, nicht rechtskräftig) in einem Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen einen Anbieter von Treppenliften. Dieser hat in den AGB für offenkundige Mängel die Schriftform für die Mängelanzeige vorgegeben. Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB und die Klausel als unzulässig an, da auch eine Erklärung z.B. per E-Mail in Textform ausreichend ist. Ein Schriftformerfordernis geht über die gesetzliche Vorgaben hinaus.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.

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