So erneut entschieden in einem Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 28. Februar 2019, Az.: 6 U 181/17). Es stritten sich zwei Wettbewerber um die Frage, ob es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, wenn für ein Produkt keine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird, in der aber Sicherheits-und Gebrauchshinweise für einen ordnungsgemäßen Gebrauch enthalten sind. In diesem Fall sieht § 3 Abs.4 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) die Bereitstellung einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache vor. Im konkreten Fall erfolgte dies nicht, so dass der Unterlassungsanspruch bejaht wurde. Dabei halten die Richter fest, dass auch eine Übermittlung per E-Mail ausreichen kann, um die Verpflichtung zu erfüllen.
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