So das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.Februar 2019, Az.: 7 O 5463/18, nicht rechtskräftig) in einem Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen einen Anbieter von Treppenliften. Dieser hat in den AGB für offenkundige Mängel die Schriftform für die Mängelanzeige vorgegeben. Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB und die Klausel als unzulässig an, da auch eine Erklärung z.B. per E-Mail in Textform ausreichend ist. Ein Schriftformerfordernis geht über die gesetzliche Vorgaben hinaus.
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