Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Bewerbung von Gepäckstücken mit der Angabe „World’s Lightest“ ist irreführend,…
wenn diese beworbenen Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller nicht die leichtesten der Welt sind. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14 Februar 2019, Az.: 6 U 3/18). Das Gericht hatte die Werbung eines Unternehmens zu bewerten, dass auf einem Messestand entsprechend geworben hatte. Für die Richter war dies eine unzulässige, irreführende, Werbung, da das werbende Unternehmen seine Angabe nicht belegen konnte.
Werbung mit Angaben „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ für Textilien kein Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz
So eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. März 2019 (Az.: I ZR 225/17) Das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) räumt dem Deutschen Olympischen Sportbund bestimmte Rechte zum Schutz der Bezeichnung „Olympia“ ein. Geklagt hat dieser gegen einen Händler von Textilien, der solche Waren mit den Angaben „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ beworben hatte. Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen darin keinen Verstoß gegen die geltend gemachte Rechtsgrundlage, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG, da keine Ausnutzung der Wertschätzung der Bezeichnung „Olympia“ vorläge. Begründet wird dies, so die Angaben in der Pressemitteilung, damit, dass kein weiterer Bezug durch Wort und Bild auf ein Ereignis der Olympischen Spiele erfolge und daher gerade keine unlautere Ausnutzung vorläge.
BGH legt EuGH Rechtsfragen zur Verwendung der Telefonnummer in Widerrufsbelehrung vor
In einem von unserer Kanzlei in den ersten beiden Instanzen betreuten Verfahren (Az.: I ZR 169/17) hat der Bundesgerichtshof am 7. März 2019 das Revisionsverfahren per Beschluss ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt?
- Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“, wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält?
Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Revision zur Klärung der Rechtslage zugelassen (Urteil vom 10. August 2017, Az.: I-4 U 101/15). Zwei Unternehmen streiten sich darum, ob in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben ist oder nicht. Eine solche besteht ohne Zweifel und ist auch im Impressum angegeben. Ich berichte an dieser Stelle über den weiteren Verlauf
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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