Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Bei Werbung von Apotheken ist klarer Zuordnung von Warnhinweis  „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ erforderlich

Bei Werbung von Apotheken ist klarer Zuordnung von Warnhinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ erforderlich

Geschieht dies nicht und der Hinweis ist so in die Werbegestaltung aufgenommen, dass auch andere angebotenen Waren, für die die Hinweispflicht nicht gilt, einbezogen werden, ist dies eine Irreführung nach dem UWG. Darauf weist die Wettbewerbszentrale in einer aktuellen Mitteilung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hin (Urteil vom 15. Januar 2019, Az. 14 U 941/18, nicht rechtskräftig). § 4 Abs.3 des Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG) schreibt für Arzneimittel vor, dass bei einer Bewerbung außerhalb der Fachkreise, also insbesondre auch an Verbraucher, der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ im Rahmen der Werbung „gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben“ ist. Das Gericht sieht in einer Darstellung, die pauschal erfolgt, einen Gesetzesverstoß nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Mal wieder: Nicht ausreichende Aufklärung über vorangegangene, inhaltsgleiche, Abmahnung & Abgabe einer Unterlassungserklärung = Kostentragung im Gerichtsverfahren

Mal wieder: Nicht ausreichende Aufklärung über vorangegangene, inhaltsgleiche, Abmahnung & Abgabe einer Unterlassungserklärung = Kostentragung im Gerichtsverfahren

Juristen nennen dies einen Fall der sog. Drittunterwerfung. Sie müssen gegenüber dem nachfolgenden Abmahner, der Sie erneut abmahnt umfangreich offenlegen, dass sie bereits einmal abgemahnt wurden und bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Auch die Unterlassungserklärung muss vorgelegt werden und zwar in der Form, in der diese gegenüber dem Erstabmahner abgegeben wurde. Geschieht dies nicht, so wieder einmal entschieden durch das Landgericht Würzburg, Beschluss vom 27. September 2018, Az.: 1 HK O 1487/18) müssen Sie ggf. in einem gerichtlichen Verfahren die Kosten des Verfahrens tragen. Ein solches gerichtliches Verfahren kann dann entstehen, wenn Sie gegen über dem Zweiabmahner nicht ausreichend Informationen geben. Dann kann ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Werden dann im Gerichtsverfahren alle Informationen vorgelegt, ist dies zu spät, um aus der „Kostenfalle“ entkommen zu können.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.

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