So eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. März 2019 (Az.: I ZR 225/17) Das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) räumt dem Deutschen Olympischen Sportbund bestimmte Rechte zum Schutz der Bezeichnung „Olympia“ ein. Geklagt hat dieser gegen einen Händler von Textilien, der solche Waren mit den Angaben „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ beworben hatte. Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen darin keinen Verstoß gegen die geltend gemachte Rechtsgrundlage, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG, da keine Ausnutzung der Wertschätzung der Bezeichnung „Olympia“ vorläge. Begründet wird dies, so die Angaben in der Pressemitteilung, damit, dass kein weiterer Bezug durch Wort und Bild auf ein Ereignis der Olympischen Spiele erfolge und daher gerade keine unlautere Ausnutzung vorläge.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OVG Schleswig: Übermittlung von Fahrzeugdaten durch das Kraftbundesamt an örtliche Zulassungsbehörde nach Nichtteilnahme am Software-Update im Rahmen eines Rückrufes von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit. e,) III lit. b) DSGVO gedeckt
- OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG
- OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet
- OLG Köln: Werbung mit Bewertungen, die ein Produkt vor dessen Veränderung betrafen, im Rahmen eine trotz Produktänderung weiterhin genutzten Artikelbeschreibung auf Internetverkaufsplattform ist irreführend nach § 5 UWG
- LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG