So eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. März 2019 (Az.: I ZR 225/17) Das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) räumt dem Deutschen Olympischen Sportbund bestimmte Rechte zum Schutz der Bezeichnung „Olympia“ ein. Geklagt hat dieser gegen einen Händler von Textilien, der solche Waren mit den Angaben „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ beworben hatte. Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen darin keinen Verstoß gegen die geltend gemachte Rechtsgrundlage, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG, da keine Ausnutzung der Wertschätzung der Bezeichnung „Olympia“ vorläge. Begründet wird dies, so die Angaben in der Pressemitteilung, damit, dass kein weiterer Bezug durch Wort und Bild auf ein Ereignis der Olympischen Spiele erfolge und daher gerade keine unlautere Ausnutzung vorläge.