wenn diese beworbenen Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller nicht die leichtesten der Welt sind. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14 Februar 2019, Az.: 6 U 3/18). Das Gericht hatte die Werbung eines Unternehmens zu bewerten, dass auf einem Messestand entsprechend geworben hatte. Für die Richter war dies eine unzulässige, irreführende, Werbung, da das werbende Unternehmen seine Angabe nicht belegen konnte.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Dresden: Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen eines Kontrollverlustes von personenbezogenen Daten bei Upload von Foto in Falschparker-App denkbar
- OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst bei einer Bonitätsauskunft als Verantwortlichem nicht die Auskunft hinsichtlich des Algorithmus, der Bonitätsscore bestimmt
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten
- LAG Hamm: Vorlage eines „Online-Attests“ beim Arbeitgeber, dass ohne Arztkontakt erteilt wurde, rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages
- LG Bochum: Werbung mit Preisermäßigung ohne Angabe des niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde, ist Verstoß gegen §§ 5a,5b IV UWG