wenn diese beworbenen Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller nicht die leichtesten der Welt sind. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14 Februar 2019, Az.:  6 U 3/18). Das Gericht hatte die Werbung eines Unternehmens zu bewerten, dass auf einem Messestand entsprechend geworben hatte. Für die Richter war dies eine unzulässige, irreführende, Werbung, da das werbende Unternehmen seine Angabe nicht belegen konnte.