Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Änderungen im Markenrecht 2019 – Teil 3

Änderungen im Markenrecht 2019 – Teil 3

Um die Vorgaben der EU-Markenrechtsrichtlinie umzusetzen, wird es aller Voraussicht nach mit Wirkung zum Teil ab dem 14. Januar 2019 und zum Teil zu anderen Zeitpunkten zahlreiche Änderungen im Markenrecht geben. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dennoch möchten wirauf wichtige Änderungen bereits jetzt hinweisen. So wird wahrscheinlich ab dem 1.Mai 2020 das Löschungsverfahren von eingetragenen Marken beim DPMA neu gestaltet. Bisher kann eine Löschung nur auf sog. absolute Schutzhindernisse (z.B. fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Bösgläubigkeit) gestützt werden. Eine Löschung wegen relativen Schutzhindernissen (z.B. ältere Marke, Verwechselungsgefahr) muss vor den Gerichten geltend gemacht werden. Dies soll sich zukünftig ändern und der Antragsteller im Löschungsverfahren kann sowohl die absoluten als auch die relativen Schutzhindernisse geltend machen (Wahlrecht des Antragstellers).

WERBUNG:

Eine Markenanmeldung sollten aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus durchdacht sein. Gerne bin ich dabei behilflich.

Mehr zu einer strategischen Umsetzung eines Markenschutzes unter www.ip-taktik.de

Hinweis des Onlinehändlers, Einstellungen einer Verkaufsplattform wären für…

Hinweis des Onlinehändlers, Einstellungen einer Verkaufsplattform wären für…

einen geltend gemachten Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verantwortlich, helfen nicht weiter. Dies bestätigt auch das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 2. August 2018, Az.: 8 O 20/18) in einem wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren. Ein Onlinehändler war wegen fehlender Grundpreisangaben von einem Wettbewerbsverein abgemahnt worden. Der Hinweis auf die Vorgaben der Verkaufsplattform half nicht. Das Landgericht gab der Klage auf Unterlassung und Tragung von Abmahnkosten statt, da ein Verschulden (Anmerkung des Autors: Dies war schon immer so) für den Unterlassunganspruch nicht erforderlich sei.

Änderungen im Markenrecht 2019 – Teil 2

Änderungen im Markenrecht 2019 – Teil 2

Um die Vorgaben der EU-Markenrechtsrichtlinie umzusetzen, wird es aller Voraussicht nach mit Wirkung zum Teil ab dem 14. Januar 2019 und zum Teil zu anderen Zeitpunkten zahlreiche Änderungen im Markenrecht geben. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dennoch möchten wir auf wichtige Änderungen bereits jetzt hinweisen. Ab dem 14. Januar 2019 wird dann eine nationale Gewährleistungsmarke eingeführt.

Eine Gewährleistungsmarke soll dabei nach § 106 des aktuell vorliegende Gesetzentwurfes folgende Voraussetzungen erfüllen, um als Marke einen Schutz erlangen zu können.

„..Der  Inhaber  der  Gewährleistungsmarke  gewährleistet  bei  ihrer  Anmeldung  für  die Waren  und  Dienstleistungen, für  die  sie  angemeldet  wird,  eine  oder  mehrere  der  folgenden  Eigenschaften:  das  Material,  die  Art und  Weise  der  Herstellung  der Waren  oder  der  Erbringung  der  Dienstleistungen,  die Qualität,  die  Genauigkeit  oder andere  Eigenschaften  mit  Ausnahme  der  geografischen Herkunft.  Die  Marke  muss geeignet  sein, Waren  und  Dienstleistungen,  für  die die  Gewährleistung  besteht,  von solchen Marken zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.“

Eine solche Marke muss dann auch mit einer entsprechen Satzung verbunden werden, die die Benutzung regelt.

WERBUNG:

Eine Markenanmeldung sollten aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus durchdacht sein. Gerne bin ich dabei behilflich.

Mehr zu einer strategischen Umsetzung eines Markenschutzes unter www.ip-taktik.de

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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