Und zwar dann, so das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 22. November 2018; Az.: 4 U  4 U 73/18), wenn der klagende Unternehmen selbst nicht Hersteller der beworbenen Waren ist (dieser Eindruck aber entstanden ist) und die Angaben im Rahmen der ASIN einfach ändern kann. Dann ist der eigentlich bestehende Anspruch einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung, der auch durch die Richter des OLG Hamm bejahte wurde, nicht durchsetzbar. Das Gericht hatte den Rechtstreit zwischen zwei Amazon-Händler zu entscheiden. Das klagende Unternehmen hatte eine ASIN angelegt und dabei eine Ladegerät  wie folgt im Rahmen der Artikelbezeichnung angegeben:

„Netzladegerät, Reiseladegerät, Ladegerät für T ##### von X“.

Das beklagte Unternehmen hatte ich an die ASIN „herangehangen“. Im Rahmen eines Testkaufs wurde dann festgestellt, dass die gelieferten Waren nicht von „X“, sondern einem anderen Hersteller stammten. Das Gericht verneinte den zwar grundsätzlich bestehenden Anspruch , da das klagende Unternehmen selbst den Eindruck erweckt habe, Hersteller der verkauften Produkte zu sein. Dies zwar nachweislich und unstreitig nicht der Fall.