So der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2018, Az.: I ZR 236/16 – keine-vorwerk-vertretung). Geklagt hatte der Markeninhaber, der unter anderem die registrierte Wortmarke „Vorwerk“ registriert hat, gegen die Verwendung der Marke in der Domain und auch der Nutzung der Domain z.B. für bezahlte Werbeanzeigen in Internetsuchmaschinen. Beklagt war der Shop Inhaber, der die Domain für seinen Onlineshop nutzte, und dort unter anderem auch gebrauchte Waren anbot, die durch den Markeninhaber veräußert wurden waren. Die Richter des BGH hoben eine Berufungsentscheidung auf und weisen diese zur Neuentscheidung zurück. In der umfangreichen Entscheidung sagen die Richter z.B., dass trotz des Verkaufs von gebrauchten Waren, die unter der Marke in den Verkehr gebracht wurden, die Verwendung der Marke in der Domain gegen die guten Sitten verstößt und damit eine Markenrechtsverletzung nach § 23 MarkenG nicht ausgeschlossen ist.