So der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2018, Az.: I ZR 236/16 – keine-vorwerk-vertretung). Geklagt hatte der Markeninhaber, der unter anderem die registrierte Wortmarke „Vorwerk“ registriert hat, gegen die Verwendung der Marke in der Domain und auch der Nutzung der Domain z.B. für bezahlte Werbeanzeigen in Internetsuchmaschinen. Beklagt war der Shop Inhaber, der die Domain für seinen Onlineshop nutzte, und dort unter anderem auch gebrauchte Waren anbot, die durch den Markeninhaber veräußert wurden waren. Die Richter des BGH hoben eine Berufungsentscheidung auf und weisen diese zur Neuentscheidung zurück. In der umfangreichen Entscheidung sagen die Richter z.B., dass trotz des Verkaufs von gebrauchten Waren, die unter der Marke in den Verkehr gebracht wurden, die Verwendung der Marke in der Domain gegen die guten Sitten verstößt und damit eine Markenrechtsverletzung nach § 23 MarkenG nicht ausgeschlossen ist.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus
- LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen
- EuGH: Verantwortliche haften bei Verstößen gegen die DSGVO prinzipiell immer auch in einem Sachverhalt, wenn durch eine Fehlverhalten eines Mitarbeitenden der Verstoß gegen die DSGVO ausgelöst wird
- LG Mannheim: Wegfall der „Unbeschwertheit“ der Nutzung von Social Media begründet bei Scraping von personenbezogenen Daten aus sozialem Netzwerk keinen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO
- BGH: kein Anspruch eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Handelsregister auf Löschung nach Art. 17 DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO bezogen auf sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift