Die Bewerbung von Elektrohaushaltgeräte ohne Angaben des Herstellers ist eine Irreführung durch Unterlassen So das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung (Urteil vom 24. Oktober 2018, Az.: 10 O 15/18). Ein Möbelhändler hatte Elektrohaushaltsgeräte unter Angabe von Preisen in einer Werbung beworben und dabei die Hersteller der Geräte nicht genannt. Dies sieht das Landgericht Dortmund aber als Fehlen einer wesentlichen Information an, die der Verbraucher für eine Entscheidung über den Kauf oder Nicht-Kauf benötigt. Das Gericht bejahte daher eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann