Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Anrufe bei Mitarbeitern von Mitbewerbern zwecks Abwerbung auf Privathandy auch am Arbeitsplatz problematisch
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 9. August 2018, Az.: 6 U 51/18) muss der Anrufer dann zu Beginn des Gesprächs anfragen, ob der Angerufene sich an seinem Arbeitsplatz befindet. Geschieht dies nicht, so das Gericht, kann der Anruf bei den Mitarbeitern eines Mitbewerbers eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr.4 UWG darstellen.
Es bleibt spannend: DSGVO und Abmahnungen nach dem UWG
Das Landgericht Bochum hat in einer Entscheidung (Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 12. August 2018, Az.: I.12 O 85/18) festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO kein Verstoß gegen § 3a UWG seien und damit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dieser Vorschrift nicht durchgreife. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Mitbewerbern waren zahlreiche rechtliche Verstöße thematisiert worden. Darunter auch eine unvollständige Information zum Datenschutz, da z.B.Informationen zu Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters, ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten sowie des Bestehens eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde fehlten.
Bezeichnung “Ballermann“ ist nicht beschreibend für Partyveranstaltungen; Daher hat Inhaber der Marke „Ballermann“ Anspruch auf Unterlassung aus Markenrecht
Das Oberlandesgericht München hatte in einem Verfahren, in dem Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz aus einer markenrechtlichen Abmahnung streitig waren, sich mit der Frage zu beschäftigten, ob der Inhaber der Marke „Ballermann“ einen Nutzung des Zeichens für eine Veranstaltung aus dem Markenrecht verbieten kann oder aber ob die Bekanntheit hier dem Zeichen zu einem beschreibenden Inhalt verhilft, wonach ein Anspruch aus dem Markenrecht nicht bestehen würde. Die Richter entscheiden in ihrer Entscheidung (Urteil vom 27. September 2018, Az.: 6 U 1304/18, nicht rechtskräftig) zu Gunsten des Markeninhabers und nahmen unter anderem an, dass das Zeichen nicht beschreibend sei.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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