Fehlt diese, ist dies eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG. So dass Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 6. September 2018, Az.: 6 U 84/17). In dem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern war die Darstellung des abgemahnten Unternehmens zu klären. Dort war nach Angaben des klagenden Unternehmens keine Angabe der Inhaltsstoffe vorgenommen worden oder nur auf die Produktverpackung verwiesen worden, die auf dem Produktbild dargestellt, aber wohl nicht lesbar bzw. erkennbar war. Das Gericht sieht die Angabe der Inhaltstoffe als wesentliche Information an.
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