Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Werbung mit den guten Teilen eines Testergebnisses ohne Darstellung der Gesamtbewertung kann irreführend sein

Werbung mit den guten Teilen eines Testergebnisses ohne Darstellung der Gesamtbewertung kann irreführend sein

So auch in einem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hatte (Urteil vom 20. September 2018, Az.: 6 U 127/17). Auf der Klage des Bundesverbandes der Verbrauchzentralen hin wurde ein Händler für Matratzen zur Unterlassung verurteilt. Dieser hatte eine Matratze mit Teilen eines Testergebnisses der Stiftung Warentest beworben, jedoch die Gesamtbewertung nicht angegeben. Dies war jedoch die Krux an der Sache, da die Gesamtbewertung und Note nur „ausreichend“ war. Aufgrund der Nichtangabe der Gesamtbewertung nahm das Gericht die Irreführung an, da durch die Einzelergebnisse ein falscher Eindruck über das beworbene Produkt entstanden sei.

Es bleibt spannend: DSGVO und Abmahnungen nach dem UWG

Es bleibt spannend: DSGVO und Abmahnungen nach dem UWG

Das Landgericht Bochum hat in einer Entscheidung (Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 12. August 2018, Az.: I.12 O 85/18) festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO kein Verstoß gegen § 3a UWG seien und damit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dieser Vorschrift nicht durchgreife. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Mitbewerbern waren zahlreiche rechtliche Verstöße thematisiert worden. Darunter auch eine unvollständige Information zum Datenschutz, da z.B.Informationen zu Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters, ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten sowie des Bestehens eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde fehlten.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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