Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Versand eines Kundenrückgewinnungsgutscheins ist Werbung im Sinne des § 7 UWG
Daher ist eine Einwilligung erforderlich oder der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.3 UWG muss erfüllt sein. Es bedarf daher der vorherigen Einwilligung oder der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.3 UWG muss erfüllt sein. Liegt beides nicht vor, so kann erfolgreich ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt. So auch in einem Fall, den das Landgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Urteil vom 22. März 2017, Az.: 2-03 O 372/17). Verklagt worden war ein Handelsunternehmen. Diese hatte ca. 1,5 Jahre nach dem Kauf eines Produktes (Gamingstuhl) einem Kunden einen Gutscheincode per E-Mail übermittelt. Unstreitig war, dass keine Einwilligung in die Übersendung von E-Mail-Werbung vorlag. Der Gutscheincode betraf das gesamte Warensortiment des Handelsunternehmens. Letzteres führte nach Ansicht des Gerichts dazu, dass das werbenden Unternehmen sich nicht erfolgreich auf den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.3 UWG berufen konnte, da die gekaufte Waren gegenüber den beworbenen Waren keine „ähnlichen Waren“ waren.
Werbung eines Rauchmelderservice mit 24 Stunden-Service und Vorhaltung von Monteuren unter der Angabe eines Stadtnamens ohne dortige Niederlassung irreführend
So das Landgericht Darmstadt in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 25. Mai 2018, Az.: 14 O 43/17). Ein Unternehmen hatte z.B. mit der Angabe wie folgt geworben:
„Die 24 Stundenerreichbarkeit der D GmbH garantiert Ihnen immer eine sofortige Hilfe mit den zuständigen Monteuren in B.“
In der Stadt B. verfügt das werbende Unternehmen unstreitig nicht über eine Niederlassung, sondern gab auch in der über die Werbung erreichbare Internetseite z.B. an, in b. über Kooperationspartner zu verfügen oder nur als mobiler Dienstleister zu agieren. Das Gericht sah die Angabe dennoch als irreführend an.
Werbung durch Schlüsseldienst mit Ortsangabe irreführend, wenn an dem Ort keine Niederlassung des Dienstleisters vorhanden ist
Dann kann, so dass Landgericht Bielefeld in einer Entscheidung (Urteil vom 27. Februar 2018, Az.: 12 O 95/17) eine Irreführung vorliegen. Das Gericht hatte über eine Google AdWords-Anzeige für Leistungen eines Schlüsseldienstes zu entscheiden. In der Anzeige selbst wurde ein Ortsname verwendet und nicht drauf hingewiesen, dass der Werbende selbst keine Schlüsseldienstleistungen anbietet. Das Gericht nahm daher eine Irreführung an.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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