Das Landgericht Bochum hat in einer Entscheidung (Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 12. August 2018, Az.: I.12 O 85/18) festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO kein Verstoß gegen § 3a UWG seien und damit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dieser Vorschrift nicht durchgreife. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Mitbewerbern waren zahlreiche rechtliche Verstöße thematisiert worden. Darunter auch eine unvollständige Information zum Datenschutz, da z.B.Informationen zu Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters, ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten sowie des Bestehens eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde fehlten.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann