So auch in einem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hatte (Urteil vom 20. September 2018, Az.: 6 U 127/17). Auf der Klage des Bundesverbandes der Verbrauchzentralen hin wurde ein Händler für Matratzen zur Unterlassung verurteilt. Dieser hatte eine Matratze mit Teilen eines Testergebnisses der Stiftung Warentest beworben, jedoch die Gesamtbewertung nicht angegeben. Dies war jedoch die Krux an der Sache, da die Gesamtbewertung und Note nur „ausreichend“ war. Aufgrund der Nichtangabe der Gesamtbewertung nahm das Gericht die Irreführung an, da durch die Einzelergebnisse ein falscher Eindruck über das beworbene Produkt entstanden sei.