Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 9. August 2018, Az.: 6 U 51/18) muss der Anrufer dann zu Beginn des Gesprächs anfragen, ob der Angerufene sich an seinem Arbeitsplatz befindet. Geschieht dies nicht, so das Gericht, kann der Anruf bei den Mitarbeitern eines Mitbewerbers eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr.4 UWG darstellen.
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