Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Mal wieder E-Mail: Voreingestelltes Häkchen ist keine wirksame Einwilligung nach § 7 UWG
Über eine aktuelle Entscheidung, in der ein Gericht dies erneut entscheiden hat, berichtet die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.. Entschieden hat das Landgericht München I (Urteil vom 4. Juni 2018, Az.: 4 HK O 8135/17, nicht rechtskräftig) zur Darstellung in einem Onlineshop. Ferner, so die Mitteilung, sieht das Gericht auch einen Bestellabbruch oder die Anlage eines Kundenkontos als nicht ausreichend an, um sich auf die gesetzliche Ausnahme des § 7 Abs.3 UWG zu berufen, da diese Handlungen noch nicht das Merkmal des „Verkaufs einer Ware“ erfülle.
Werbung eines Arztes mit Angabe „Focus Empfehlung…“ in Form eines Siegels erfordert Fundstellenangabe
Dazu informiert aktuell die Wettbewerbszentrale unter Berufung auf ein eigenens, vor dem Landgericht Köln, geführtes Verfahren (Urteil vom 11. Juli 2018, Az.: 84 O 278/17, nicht rechtskräftig). Den auf diesem Vorwurf beruhenden Unterlassungsanspruch erkannte der beklagte Arzt an. In der werblichen Praxis gilt hier nichts anderes im Rahmen der rechtlichen Bewertung als bei der Werbung mit Testergebnissen für Waren. Die Wettbewerbszentrale möchte in einem Berufungsverfahren die teilweise Klageabweisung klären, sofern das Gericht in der Darstellung keine absatzbezogene Werbung im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.2 HWG gesehen hat.
Auch Nutzerkonten gehören zum Erbe..
und damit können bei einer fehlenden anderweitigen Verfügung des Nutzers auch Erben Zugriff zu einem solchen Account nehmen, da dies in den Nutzungsvertrag des Verstorbenen mit der Plattform eintreten. So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 12. Juli 2018, Az.:. III ZR 183/17, der explizit einen Vergleich zu Briefen und Tagebüchern im analogen Leben herstellte, die auch an Erben übergehen und deren Inhalt dann auch zur Kenntnis gelangt Die detaillierte Begründung muss abgewartet werden. Auch für Onlinehändler ist dies eine wichtige Entscheidung, da auch dort Erben einen Anspruch auf Zugang stellen können nd z.B. Rechnungen aus bestehenden Kundenkonten anfordern können. Einem Zugang seht auch die DSGVO nicht entgegen, da die Richter explizit diesen Verarbeitungsvorgang in der Einsichtnahme durch die Erben durch die Rechtsgrundlage der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung als auch über das überwiegende berechtigte Interesse der Eltern als gedeckt ansehen.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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