Dazu informiert aktuell die Wettbewerbszentrale unter Berufung auf ein eigenens, vor dem Landgericht Köln, geführtes Verfahren (Urteil vom 11. Juli 2018, Az.: 84 O 278/17, nicht rechtskräftig). Den auf diesem Vorwurf beruhenden Unterlassungsanspruch erkannte der beklagte Arzt an. In der werblichen Praxis gilt hier nichts anderes im Rahmen der rechtlichen Bewertung als bei der Werbung mit Testergebnissen für Waren. Die Wettbewerbszentrale möchte in einem Berufungsverfahren die teilweise Klageabweisung klären, sofern das Gericht in der Darstellung keine absatzbezogene Werbung im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.2 HWG gesehen hat.